Handwerksrechtliche Schwarzarbeit
Informationen zum „Regensburger Modell für fairen Wettbewerb“ finden Sie hier:
Broschüre Regensburg Modell für fairen Wettbewerb
Die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Bauhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle (diese wird von der Handwerkskammer geführt) ist nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine Form der Schwarzarbeit.
Nähere Details hierzu finden Sie in der PDF-Datei:
Merkblatt zur handwerksrechtlichen Schwarzarbeit
Eine Übersicht der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie hier:
Zulassungspflichtige Handwerke
Primär zuständig für die Verfolgung dieser Form von Schwarzarbeit sind die jeweiligen Landratsämter.
Als Innung/Verband haben wir zur Bekämpfung der handwerksrechtlichen Schwarzarbeit jedoch auch eigene Möglichkeiten.
Die Bewerbung oder Ausübung eines zulassungspflichtigen Bauhandwerks stellt nicht nur einen Verstoß gegen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, sondern einen Wettbewerbsverstoß nachdem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.
Daher sind wir berechtigt, in solchen Fällen im Zuge innungseigener Abmahnverfahren sog. strafbewehrte Unterlassungserklärungen von Betroffenen zu fordern und ggf. auch einzuklagen.
Die Unterlassungserklärungen enthalten Vertragsstrafen, die den Betroffenen von weiteren Verstößen gegen das Verbot unlauterer Werbung bzw. Ausübung des Handwerks abhalten sollen.
Bei einem festgestellten Verstoß erfolgt durch uns das automatische Einschalten der Berufsgenossenschaft (BG-Bau) und der Sozialkasse (SOKA-Bau), um überprüfen zu können, ob der Betroffene seinen Pflichten zur Abführung des Unfallversicherungs- und Sozialkassenbeitrages ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Falls Sie konkrete Verdachtsfälle für handwerksrechtliche Schwarzarbeit haben, so senden Sie uns diese gerne zu.
Ihre Ansprechpartnerin: | Frau Rechtsanwältin Susanne Reichl (Syndikusrechtsanwältin), Tel: 0941/791084 E-Mail: reichl@bauinnung-regensburg.de |
Bürozeiten: | Mo, Di, Mi, Do: 08:30 bis 12:00 Uhr Di: 13:00 bis 17:00 Uhr |
Meldungen über Verdachtsfälle können Sie uns auch gerne über WhatsApp zukommen lassen.
So einfach gehts:
Im Zeitraum Januar 2012 bis Ende 2020 haben wir bei unseren Abmahnverfahren festgestellt:
1. 456 Betriebe haben aufgrund unzulässiger Handwerksausübung eine Unterlassungserklärung abgegeben.
2. Die Anzahl unzulässiger Werbungen ging zurück, die Kundenakquise wurde den abgemahnten Firmen erschwert.
3. Die Vertragsstrafen schrecken hinsichtlich der künftigen unzulässigen Handwerksausübung sowie bei der Werbung mit diesen ab.
4. 47 Verstöße gegen bereits abgegebene Unterlassungserklärungen wurden durch Einforderung der Vertragsstrafe geahndet.
1.310 Firmen wurden von uns darüber hinaus an die Sozialkassen der Bauwirtschaft und Berufsgenossenschaft gemeldet um die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge an beide Stellen zu überprüfen. Unsere Erfahrungen hierzu finden Sie hier